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November 2012

Wichtige Frist für die Geltendmachung einer unwirksamen Befristung

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, muss er eine wichtige Frist beachten. 

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) hin. Die Richter machten deutlich, dass die Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zu berücksichtigen seien. Für den Arbeitnehmer gelte in diesen Fällen eine Drei-Wochen-Frist. Sie beginne mit dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags. Innerhalb dieser Zeit müsse der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet worden sei. Versäume er diese Frist, gelte die Befristung als wirksam (BAG, 7 AZR 6/11). 


Grobe Beleidigung bei Facebook kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Stellt ein Arbeitnehmer beleidigende Äußerungen bei Facebook ein, ist eine fristlose Kündigung möglich. 

Hierauf verwies das Arbeitsgericht Duisburg im Fall eines Arbeitnehmers, der auf seiner Facebookseite Arbeitskollegen u.a. als Speckrollen und Klugscheißer bezeichnet hatte. Daraufhin hatte ihm der Arbeitgeber fristlos gekündigt.

Das Arbeitsgericht erachtete die Kündigung nur aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für unwirksam. Es machte deutlich, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen könnten. Dies gelte auch für Einträge in sozialen Netzwerken wie Facebook. Ein solcher Eintrag könne nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen gleichgestellt werden. Er greife vielmehr nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein, da der Eintrag, solange er nicht gelöscht wird, immer wieder nachgelesen werden könne. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung ohne vorherige Abmahnung dennoch im Ergebnis für unwirksam. Der Arbeitnehmer hatte den Kommentar verfasst, nachdem er erfahren hatte, dass Kollegen ihn zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten. Damit hatte er aus Sicht des Arbeitsgerichts im Affekt gehandelt. Zudem sprach zu seinen Gunsten, dass er die Kollegen nicht namentlich benannte hatte (Arbeitsgericht Duisburg, 5 Ca 949/12). 


Architekt: Besondere Sorgfaltspflichten bei Ausführungen nach Fremdangaben

Die Sorgfaltspflichten des Architekten sind insbesondere dann verschärft, wenn die Ausführungen des Bauwerks nicht nach seinen eigenen Angaben, sondern nach denen eines Dritten erfolgt. 

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun bestätigt und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil zurückgewiesen. Der betroffene Architekt hatte festgestellt, dass eine frisch gegossene Betonplatte durch Regen beschädigt war. Um eine Staubbildung im Fußbodenbereich zu vermeiden, sollte eine besondere Beschichtung aufgetragen werden. Diese Beschichtung platzte später ab. Die Richter entschieden, dass es vor dem Auftragen der Beschichtung erforderlich gewesen wäre, die Betonoberfläche abzustrahlen. Das vom Unternehmer vorgeschlagene und durchgeführte Schleifen und Fegen sei nicht ausreichend gewesen, um eine Haftung der Beschichtung zu gewährleisten. Der Architekt hätte sich nicht auf die Angaben des Unternehmers verlassen dürfen. Es hätte der besonderen Sorgfaltspflicht entsprochen, hier zunächst die Angaben zu prüfen (OLG Rostock, 4 U 3/02; BGH, VII ZR 104/10). 


Nachbarin muss Seilbahn auf Kinderspielplatz dulden

Nachbarn müssen den von einer Seilbahn auf einem Kinderspielplatz ausgehenden Lärm dulden. 

Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Frau entschieden, deren Wohnung an einen Kinderspielplatz angrenzt. Dort befindet sich auch eine Seilbahn, die in einer Entfernung von ca. 10 m zu dem Balkon der von der Frau bewohnten Wohnung errichtet wurde. Die Frau hält die mit der Benutzung dieser Seilbahn verbundenen Geräusche für unzumutbar und verlangt deren Beseitigung. Ihre Klage blieb ohne Erfolg.

Nach Ansicht des Gerichts stelle die Seilbahn auf dem benachbarten Kinderspielplatz für die Klägerin keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Sie sei nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vielmehr verpflichtet, die Lärmbeeinträchtigungen zu dulden. Nach dem BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die u.a. von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Diese Privilegierung des Kinderspielplatzlärms erfasse sowohl die von den Kindern unmittelbar ausgehenden Laute als auch die von den Spielgeräten herrührenden Geräusche. Es lägen auch keine Gründe für die Annahme eines atypischen Sonderfalls vor. Der etwa 1.250 qm große Spielplatz füge sich ohne Weiteres in die ihn umgebende Wohnbebauung ein. Dies gelte auch für die heutzutage auch auf kleineren Spielplätzen häufig anzutreffende Seilbahn. Auch der Umfang der Nutzung des Spielplatzes und damit der Seilbahn durch Kinder halte sich im Rahmen des Üblichen. Die beklagte Gemeinde habe sich ferner mit der Entscheidung für die Seilbahn und mit der Wahl ihres Standorts nicht rücksichtslos gegenüber der Klägerin verhalten. Durch die Beschränkung der Nutzungszeiten (8:00 bis 20:00 Uhr) und des Benutzerkreises (Kinder bis 14 Jahre) habe sie den berechtigten Belangen der benachbarten Anwohner Rechnung getragen. Eine Verlagerung des Seilbahnstandorts sei aufgrund der räumlichen Verhältnisse auf dem Spielplatz nicht in Betracht gekommen. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass von der Seilbahn - konstruktionsbedingt oder wegen schlechter Wartung - eine außergewöhnlich hohe, vom Anlagenstandard abweichende Lärmbeeinträchtigung ausginge (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10301/12.OVG). 


Lebensversicherung: Bezugsrecht bei Ende der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft

Wird eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft beendet, endet damit auch das Bezugsrecht aus einer Risiko-Lebensversicherung. 

Haben die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sich gegenseitig hinsichtlich einer Risiko-Lebensversicherung ein Bezugsrecht für den Todesfall eingeräumt, so ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln Geschäftsgrundlage für die Zuwendung des Bezugsrechts die Vorstellung vom Fortbestand der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Ende diese, bestehe beim Tod eines der Partner kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Versicherungssumme (OLG Köln, 20 U 160/11).

Hinweis: Wünschen die Partner ausnahmsweise das Fortbestehen des Bezugsrechts über das Ende ihrer Lebensgemeinschaft hinaus, sollten sie dies schriftlich vereinbaren und auch den Versicherer davon informieren. 


Elternunterhalt: Haften Kinder für ihre Eltern?

Wenn die Eltern pflegebedürftig werden und eine Heimunterbringung ansteht, reicht das eigene Einkommen der Eltern häufig nicht aus, um die Kosten zu decken. Nach dem Gesetz können unter bestimmten Voraussetzungen die Kinder zum Unterhalt für ihre Eltern herangezogen werden. 

 

Dies gilt aber nicht uneingeschränkt, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg zeigt. In dem Fall hatte die Stadt Bremen über mehrere Jahre die Pflegekosten für einen Senioren übernommen. Nach dessen Tod forderte sie rund 9.000 EUR von dem Sohn des Verstorbenen zurück. Dieser verweigerte jedoch die Zahlung. Der Vater habe nach der Scheidung der Eltern im Jahr 1971 jeden Kontakt nachdrücklich abgelehnt.

Das OLG gab dem Sohn recht: Nach dem Gesetz könne im Falle schwerer Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltsschuldner ein Anspruch auf Unterhalt entfallen. Allerdings stelle nicht jeder Kontaktabbruch gleichzeitig eine solche schwere Verfehlung dar. Grundsätzlich bleibe die Unterhaltspflicht auch bestehen, wenn der persönliche Kontakt zwischen den Verwandten eingeschlafen sei oder man sich entfremdet habe. Im vorliegenden Falle sei der Kontaktabbruch aber besonders nachhaltig und kränkend gewesen. Der Vater habe alle Kontaktversuche seines Sohnes abgelehnt. Selbst bei der Beerdigung des Großvaters habe der Vater kein Wort mit seinem Sohn gewechselt. In seinem Testament habe der Vater verfügt, der Sohn solle nur den „strengsten Pflichtteil“ erhalten, er habe mit ihm schließlich seit 27 Jahren keinen Kontakt. Damit habe der Vater einen besonders groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung gezeigt und den Sohn damit besonders schwer getroffen. Der Vater habe offenkundig jegliche Beziehung persönlicher und wirtschaftlicher Art zu seinem Sohn abgelehnt und sich damit erkennbar aus dem Solidarverhältnis gelöst, das normalerweise zwischen Eltern und Kindern besteht. In einem solchen Falle müsse der Sohn keinen Unterhalt zahlen. Die Stadt Bremen könne daher auch keine auf sie übergegangenen Ansprüche des Vaters gegen den Sohn geltend machen (OLG Oldenburg, 14 UF 80/12). 


Stadt muss Kosten für private Kinderkrippe tragen

Die Stadt Mainz muss den Eltern eines zweijährigen Kindes die Kosten für die Unterbringung ihrer Tochter in einer privaten Kinderkrippe erstatten. 

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Die Klägerinnen, Mutter und Tochter, haben bei der beklagten Stadt die Übernahme der Kosten für die Unterbringung der damals zweijährigen Tochter in einer privaten Kinderkrippe begehrt. Die Stadt war nicht in der Lage, einen Krippenplatz zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für einen privaten Krippenplatz wollte sie allerdings auch nicht übernehmen. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Stadt zur Kostenübernahme.

Die hiergegen erhobene Berufung wies das OVG ab. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz habe das Jugendamt der Stadt zu gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr an ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe. Diesen Anspruch habe die Stadt nicht erfüllen können. Deshalb müsse sie die Kosten des von den Klägerinnen in Anspruch genommenen Ersatzplatzes in einer privaten Kinderkrippe übernehmen (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10671/12.OVG). 


Erbrechtliche Verhältnisse eines türkischen Staatsangehörigen

Verstirbt ein türkischer Staatsangehöriger in Deutschland ohne ein Testament zu hinterlassen, richten sich die erbrechtlichen Verhältnisse nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929. 

So entschied es aktuell der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter urteilten weiterhin, dass sich die Erbfolge nach deutschem Recht beurteile, wenn der Erblasser im Inland unbewegliches Vermögen hinterlasse. Im Übrigen komme es auf die güterrechtlichen Verhältnisse des Erblassers und seiner überlebenden Ehefrau an. Finde darauf ebenfalls deutsches Recht Anwendung, so betrage der Anteil der Ehefrau an dem unbeweglichen Vermögen neben Abkömmlingen des Erblassers 1/2 (BGH, IV ZB 12/12). 


Pflichtteilsverzicht ist kein Vertrag zulasten des Jobcenters

Bei einem Pflichtteilverzichtsvertrag handelt es sich nicht um einen „Vertrag zulasten Dritter“. Auch ist die Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilverzichts nicht damit zu begründen, dass der Hilfebedürftige seine Hilfebedürftigkeit durch den Verzicht mit Schädigungsabsicht zulasten des Leistungsträgers aufrecht erhält. Der Pflichtteilverzicht ist regelmäßig kein geeignetes Mittel, um zulasten des Leistungsträgers zu handeln. 

Diese Klarstellung traf das Sozialgericht (SG) Stuttgart und entschied damit zugunsten eines Arbeitslosen. Dieser hatte mit seinem Vater, der ihm zuvor testamentarisch ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht in der Dachgeschosswohnung seines Wohnhauses eingeräumt hatte, einen Pflichtteilverzichtsvertrag geschlossen. Kurz darauf verstarb der Vater. Nachdem das Jobcenter zunächst darlehensweise Leistungen weiterbewilligt hatte, lehnte es einen weiteren Fortzahlungsantrag ab. Begründet wurde dies damit, dass der Antragsteller über verwertbares Vermögen verfüge, der Pflichtteilverzichtsvertrag sei sittenwidrig und daher unwirksam.

Das Gericht hat das Jobcenter im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller darlehensweise Leistungen zu gewähren. Bei dem Pflichtteilverzichtsvertrag handele es sich weder um einen „Vertrag zulasten Dritter“, noch sei die Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilverzichts damit zu begründen, dass der Hilfebedürftige seine Hilfebedürftigkeit durch den Verzicht mit Schädigungsabsicht zulasten des Leitungsträgers aufrechterhalte. Das Jobcenter könne sich nicht auf eine Unwirksamkeit des Vertrags berufen (SG Stuttgart, S 15 AS 925/12 ER). 


Modernisierung: Wann wird die Mietwohnung in einen allgemein üblichen Zustand versetzt?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, auf welcher Grundlage zu beurteilen ist, ob eine vom Vermieter geplante Modernisierungsmaßnahme die Mietwohnung in einen allgemein üblichen Zustand versetzt. 

 

Verklagt war eine Frau, die 1989 eine Wohnung angemietet hatte, die mit einem Einzelofen und einem Gamat-Heizgerät ausgestattet war. Im Jahr 1991 baute sie im Einverständnis mit dem damaligen Vermieter auf eigene Kosten eine Gasetagenheizung ein. 2009 wollte der Vermieter die Wohnung an die im Gebäude inzwischen vorhandene Zentralheizung anschließen. Die Mieterin verweigerte ihre Zustimmung hierzu.

Das Amtsgericht hat die Duldungsklage abgewiesen, das Landgericht hat die Mieterin entsprechend verurteilt. Die Revision der Mieterin hatte Erfolg. Der BGH entschied, dass dem Einwand der Mieterin, die Modernisierung stelle für sie mit Rücksicht auf die zu erwartende Mieterhöhung eine unzumutbare Härte dar, nicht entgegengehalten werden könne, dass die Mietwohnung durch den Anschluss an die Zentralheizung lediglich in einen allgemein üblichen Zustand versetzt werde. Denn Grundlage für die Beurteilung sei nicht der im Zeitpunkt der Anmietung vorhandene Zustand (mit einem Einzelofen und einem Gamat-Heizgerät), sondern der gegenwärtige Zustand einschließlich der vom Mieter rechtmäßig vorgenommenen Veränderungen. Die im Gesetz vorgesehene Härteregelung solle im Interesse der Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse verhindern, dass eine Modernisierung, mit der lediglich ein allgemein üblicher Standard erreicht werde, im Hinblick auf persönliche Härtefallgründe unterbleibe. Diese Zielsetzung gebiete es, einen vom Mieter rechtmäßig geschaffenen Zustand zu berücksichtigen, der diesem Standard bereits entspreche. Die Richter haben die Sache daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses soll nun prüfen, ob der Anschluss der Wohnung der Mieterin an die Zentralheizung zu einer Energieeinsparung gegenüber dem vorhandenen Zustand (Gasetagenheizung) führt und ob eine Härte im Sinne des Gesetzes vorliegt (BGH, VIII ZR 25/12). 


WEG: Genehmigung von Parkbügeln auf Stellplätzen kann versagt werden

Besteht eine qualifizierte Mehrheit, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beschließen, einem Wohnungseigentümer die nachträgliche Genehmigung zur Anbringung von Parkbügeln an dessen Stellplätzen zu versagen. 

Das bestätigte nun das Amtsgericht (AG) Grevenbroich in einem Rechtsstreit. Das Gericht hielt die Begründung der WEG für ausreichend. Diese hatte sich darauf berufen, dass das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage durch die Parkbügel nicht verändert und eine Lärmbelästigung vermieden werden solle. Die WEG hätte mit der abgelehnten nachträglichen Genehmigung der Parkbügel nur dann rechtswidrig gehandelt, wenn ein entsprechender Rechtsanspruch bestanden hätte. Das sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Ein Rechtsanspruch entstehe erst, wenn alle Wohnungseigentümer zugestimmt hätten (AG Grevenbroich, 25 C 42/11).