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Erbrecht

Rechtsberatung nach dem Erbfall

Ein Angehöriger oder Bekannter ist gestorben. Viele Dinge müssen geregelt werden. Es stellen sich drängende Fragen. Wir klären Ihre Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall und setzen Ihre Rechte durch.

Unter anderem ist zu klären, wer Erbe geworden ist.

Wir klären für Sie die Erbfolge und die Ihnen zustehenden Rechte auch in schwierigen Familienkonstellationen. Testamente und Erbverträge sind häufig unklar und widersprüchlich formuliert. Manchmal hat der Erblasser mehrere Testamente hinterlassen. Hier muss der Wille des Erblassers sachkundig geklärt werden. Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Erben sind neben den Verwandten der Ehegatte oder bei einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft der Lebenspartner. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass nähere Verwandte erben und die entfernteren Verwandten dabei ausschließen. Lebt kein Verwandter mehr und ist auch keine Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner vorhanden, dann erbt der Staat als gesetzlicher Erbe.

Rechtliche Möglichkeiten des Erben

Der Erbe tritt mit dem Erbfall in die Stellung des Erblassers ein und bekommt das Aktivvermögen, aber auch die Schulden. Er haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten, also mit dem Nachlass und auch mit dem Privatvermögen. Der Erbe muss zwar die Verbindlichkeiten, insbesondere aus Pflichtteilsrechten und Vermächtnissen, erfüllen. Vielfach unbekannt ist aber, dass er neben der Ausschlagung der Erbschaft noch weitere Möglichkeiten hat. Denn er haftet nur mit dem Nachlass im Rahmen bestimmter Schonfristen und kann danach durch geeignete Maßnahmen die Haftung weiterhin auf den Nachlass beschränken. Hier ist es entscheidend, die Fristen einzuhalten. Selbstverständlich ist es nicht möglich, das Aktivvermögen anzunehmen und für die Schulden nicht zu haften. Lassen Sie sich zu diesen wichtigen Fragen kompetent von uns beraten.

Rechte als Miterbe

Wir setzten Ihre Rechte durch, wenn Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft geworden sind. Zwar sind Sie als Miterbe ein vollwertiger Erbe. Ihre Rechte werden jedoch begrenzt durch die Rechte der anderen Miterben. Hier muss geklärt werden, wer die Nachlassgegenstände nutzen darf, etwa wenn eine Immobilie im Nachlass ist. Sehr wichtig ist eine fundierte Beratung und durchsetzungsstarke Vertretung aber vor allem für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Hier ist Fingerspitzengefühl erforderlich, denn eine auf Dauer hochzerstrittene Erbengemeinschaft blockiert möglicherweise die Auseinandersetzung und Verteilung des Nachlasses für eine lange Zeit.

Rechte als Vorerbe oder Nacherbe

Ordnet der Erblasser Vor- und Nacherbschaft an, so steht der Nachlass zunächst dem Vorerben, etwa dem Ehegatten des Erblassers zu. Der Nacherbe bekommt den Nachlass erst im sog. Nacherbfall, in der Regel  beim Tod des Vorerben. Wenn Sie als Vorerbe eingesetzt sind, so sind Ihre Rechte eingeschränkt. Der Vorerbe soll grundsätzlich nur die Nutzungen aus dem Nachlass ziehen dürfen, damit der Nachlass ungeschmälert später einmal an den Nacherben geht. Der Erblasser kann den Vorerben allerdings auch weitgehend von diesen Beschränkungen befreien. Ob dies im Einzelfall vom Erblasser gewollt war und in welcher Weise Sie über den Nachlass verfügen dürfen, sollte unbedingt geklärt werden.

Aber auch als Nacherbe stehen Ihnen umfangreiche Rechte zu, damit der Vorerbe nicht den gesamten Nachlass aufbraucht. Sie können verlangen, dass ein Nachlassverzeichnis erstellt wird und haben bei bestimmten Verhaltensweisen sogar die Möglichkeit, dem Vorerben die Möglichkeit zu nehmen, über den Nachlass zu verfügen.

Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteilsrechten

Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Rechte als Pflichtteilsberechtigter durchzusetzen. Wenn Sie ein Kind des Erblassers sind und durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurden, dann steht Ihnen ein Pflichtteilsrecht zu. Auch der Ehegatte bzw. der eingetragenen Lebenspartner und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Eltern des Erblassers und die entfernteren Abkömmlinge haben ein Recht auf den Pflichtteil. Ihnen steht dabei die Hälfte Ihres Erbteils in Geldeswert zu. Sie können vom Erben verlangen, dass er Ihnen einen entsprechenden Betrag zahlt. Damit Sie wissen, wie hoch dieser Betrag ist, haben Sie einen Anspruch gegen den Erben auf Auskunft über den Nachlass. Erforderlichenfalls muss - auf Kosten des Nachlasses - ein Gutachten, etwa über eine Immobilie, erstellt werden. Vielfach vergessen wird, dass für die Höhe des Anspruchs auch von erheblicher Bedeutung ist, ob und in welcher Höhe der Erblasser noch zu Lebzeiten Zuwendungen an andere gemacht hat (Pflichtteilsergänzung).

Beachten Sie bitte: Das Pflichtteilsrecht setzt unter anderem voraus, dass der Berechtigte durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Es gibt aber auch einige wenige Fälle, wo erst eine Ausschlagung der Erbschaft dazu führt, dass ein Recht auf den Pflichtteil entsteht. Holen hierzu Sie unbedingt vorher unseren anwaltlichen Rat ein, da die Ausschlagung in der Regel den Verlust aller Rechte zur Folge hat und gleichwohl kein Pflichtteilsrecht entsteht.

Selbstverständlich stehen wir auch an Ihrer Seite, wenn es darum geht, als Erbe Pflichtteilsrechte abzuwehren bzw. diese zu berechnen und eine vernünftige Regelung mit dem Pflichtteilsberechtigten zu treffen.

Rechte aus Vermächtnis

Wenn der Erblasser zu Ihren Gunsten ein Vermächtnis angeordnet hat, so können Sie vom Erben verlangen, dass er das Vermächtnis erfüllt. Das kann etwa das Recht sein, lebenslang eine Wohnung unentgeltlich nutzen zu dürfen. Klären Sie mit uns den Umfang und den Inhalt Ihrer Rechte als Vermächtnisnehmer.

Vorsorgende Rechtsberatung

Sie möchten abseits vom Alltag Vorsorge treffen für sich und Ihre Familie.

Sie möchten die Ihnen nach stehenden Personen gut versorgt wissen, wenn Sie einmal nicht mehr da sind. Sie selbst können durch Testament und Erbvertrag bestimmen, was mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Versterben geschehen soll.

Vorsorgende Planung durch Testament oder Erbvertrag

Wir beraten Sie umfassend bei der Erstellung Ihres Testaments. Wir klären in einem ausführlichen Gespräch Ihre Wünsche und setzten diese mit einem fundierten und rechtswirksamen Testament um. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Wenn eine noch stärkere Bindung gewollt ist, kann ein Erbvertrag sinnvoll sein.

Sie können aufgrund der Testierfreiheit bestimmen, wer Erbe Ihres Vermögens sein soll und wer nicht. Eine vorsorgende Planung muss dabei eventuelle Pflichtteilsberechtigungen berücksichtigen, damit der eingesetzte Erbe nicht nach dem Erbfall vor dem finanziellen Ruin steht.

Selbstverständlich ist auch die Erbschaftssteuer bei der Gestaltung der letztwilligen Verfügung zu beachten. So kann es vor allem bei größerem Vermögen sinnvoll sein, bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte auf seine Angehörigen zu übertragen, damit diese im Rahmen der Fristen die Steuerfreibeträge ausnutzen können.

Vorsorgende Planung durch Vorsorgevollmacht

Sie möchten wissen, wer sich um Sie kümmert, wenn Sie nicht mehr selbst für sich sorgen können. Dies können Sie mit einer Vorsorgevollmacht festlegen. Durch eine solche Vollmacht ermächtigen Sie etwa Ihren Ehegatten oder Ihr Kind, für Sie die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Bedenken Sie bitte, dass ohne eine solche Vollmacht das zuständige Gericht ein rechtliche Betreuung anordnet und einen Betreuer einsetzt, wenn Sie auf Grund bestimmter Einschränkungen nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten zu besorgen. Die Vorsorgevollmacht sollte über den Tod hinaus geltend, damit die Zeit zwischen dem Erbfall und der Eröffnung des Testaments bzw. der Erteilung eines Erbscheins für den Erben überbrückt wird. Der Erbe kann bereits auf Grundlage der Vollmacht handeln und etwa die Kosten der Bestattung und sonstige Verbindlichkeiten des Erblassers regulieren. Vor allem wenn zum Nachlass eine Immobilie gehört, sollte eine notarielle Vorsorgevollmacht erstellt werden.

Vorsorgende Planung durch Patientenverfügung

Es ist aus unserer Sicht sehr sinnvoll, über die Frage nachzudenken, was geschehen soll, wenn Sie selbst einmal nicht mehr in der Lage sind zu entscheiden, ob Sie medizinisch behandelt werden möchten. Zu denken ist hier an existentielle Situationen, die etwa durch einen Unfall oder altersbedingt entstehen. Berührt ist hier insbesondere die Frage, ob mit Hilfe der modernen (Apparate-) Medizin eine Lebensverlängerung, etwa durch dauerhafte künstliche Ernährung, gewollt ist oder eben gerade nicht. Dies können Sie mit einer Patientenverfügung verbindlich regeln.

Für diese und weitere Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.